Das Bundesjagdgesetz ( BJG ) stammt von 1952 und basiert im Wesentlichen auf dem Reichsjagdgesetz von 1934, ( federführend durch Reichsjägermeister Hermann Göring ).
Es wurde seitdem nicht grundlegend novelliert und an rechtliche, gesellschaftliche oder fachliche Anforderungen angepasst.
So ist die Jagd in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Europareservaten für Wasservögel und in Feuchtgebieten von internationaler Bedeutung, erlaubt. Auch die Zugvögel unterliegen der Bejagung
durch die Jägerschaft.
Naturschutzgebiete sind Schutzgebiete für Tiere und Natur und keine Jagdreservate mit Lizenz zum Töten.
Das in der heutigen Form anachronistische Bundesjagdgesetz, hält in keinster Weise den neuesten etablierten wildbiologischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnissen stand.
Auch die Wasservogeljagd ist im Bundesjagdgesetz etabliert.
Das Bundesjagdgesetz und auch die Landesjagdgesetze sind demnach nicht mehr zeitgemäß und entsprechen nicht dem geltenden Tierschutzrecht.
•Bei der Wasservogeljagd werden Familienstrukturen, die für den Fortbestand lebensnotwendig sind, achtlos und gewaltsam zerstört.
•Winterliche Wasservogelansammlungen fahren ihren Stoffwechsel aufgrund von Nahrungsknappheit und Kälte komplett herunter, und verharren teilweise bewegungslos.
Ein ständiges breitflächiges Aufschrecken und Auffliegen
(Hebeschüsse) von geschützten, wie ungeschützten Arten durch Bejagung erhöht dramatisch ihren Energiebedarf und führt nicht selten dazu, dass die verbleibenden Energieressourcen nicht mehr zum Überleben ausreichen.
• Nachgewiesenermaßen werden durch Fernschüsse Tiere angeschossen, die später quälend zu Tode kommen. Der Schrotschuss auf Wasservögel ist eine Jagdmethode, bei
der zahlreiche Untersuchungen, auch zuletzt bei Gänsen und Enten in Brandenburg (Kenntner im Druck) zeigen, dass teilweise bis zu 50 % der Enten und anderen Wasservögel Schrotträger sind, d.h.
mindestens 1 mal beschossen wurden, ohne das sie sofort getötet wurden. Diese Quote der Fehltreffer bis zu 50 % repräsentiert jedoch nur den Anteil, der überlebt hat.
Es kann davon ausgegangen werden, dass ein noch weit höherer Prozentsatz nicht direkt getötet wird.
5 Millionen Tiere werden jährlich in Deutschland von Jägern erschossen, darunter auch Hunderttausende von Wasservögeln. Die durch die Streuwirkung der Schrotkugeln nicht unmittelbar getöteten
Tiere nicht inbegriffen. Was mit dem Staatsziel „ Tierschutz „ nicht zu vereinbaren ist.
Infos:
pro iure animalis -Für das Recht des Tieres-
Bleischrot
Jährlich werden nach Schätzungen von Umweltverbänden ca. 3.000 bis 4.000 Tonnen Blei, durch die Jagd, in die Natur eingebracht. Blei ist ein Schwermetall und tötet Tiere grausam, und es gelangt
durch chemische Umwandlung in die Nährstoffkreisläufe der Natur und landet schließlich im Boden und Trinkwasser.
Bei jedem Schuss aus einem Schrotgewehr fallen 200 bis 300 Schrotkugeln ins Wasser. Das mit der Nahrungsaufnahme aufgegründelte Blei, verursacht bei Wasservögeln schwerste Bleivergiftungen, an
denen die Tiere elend dahinsiechen.
Vergiftungen durch Bleischrote sind vom Höckerschwan sowie vom Zwerg- und Singschwan bekannt.
Laut verschiedener Untersuchungsberichten zufolge (Zuur, Hardmann und Cooper) wurden in Mägen von Höckerschwänen teilweise 295 Schrotkörner gefunden. 42 % der Blutproben die von 890 Wasservögeln
entnommen wurden, enthielten Blei.
Die Jagd ist nicht nur Angelegenheit der Jäger. Die Jagd hat weitreichende Auswirkungen auf Jedermann, insbesondere aber auf die naturliebende Bevölkerung.
Erst wenn der Mensch als Jäger auftritt lernen Tiere, jeden Menschen als Feind anzusehen und zu meiden. Tiere werden über die Ausübung der Jagd, scheu geschossen.
Was das Naturerlebnis des Naturbeobachters, gravierend einschränkt. Das Recht des Bürgers auf Tierbeobachtung ist primär zu beachten.
Es wird Zeit, dass nicht mehr die Jägerschaft mit einem Anteil von 0,03 % der Bevölkerung die Jagdgesetzgebung diktiert, sondern für das Hobby Jagd, die Gesellschaft den Rahmen bestimmt.
Der Höckerschwan unterliegt wie alle europäischen Vogelarten dem allgemeinen Schutz der EU- Vogelschutzrichtlinie. Der Höckerschwan gehört zu den vom Bundesnaturschutzgesetz besonders
geschützten Arten gem. § 10 Abs. 2 Nr. 10. Er ist allerdings als eine der Arten gelistet, die in Deutschland bejagt werden dürfen.
Der Höckerschwan gehört nach § 2 Bundesjagdgesetz wie fast alle Entenvögel zu den jagdbaren Arten.
Jagdrecht, laut Bundesjagdgesetz:
In einigen Bundesländern darf der Höckerschwan vom 1. November bis zum 20. Februar bejagt werden.
Obwohl für den Höckerschwan kein konsumtives Interesse bzw. eine sinnvolle nachhaltige Nutzung erkennbar ist.
Schwäne zu beeinträchtigen und zu töten widerspricht den ethisch- moralischen Verhaltensnormen der meisten Menschen.
Zitat des ersten Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, Theodor Heuss:
"Jagd ist nur eine feige Umschreibung für besonders feigen Mord am chancenlosen Mitgeschöpf.
Die Jagd ist eine Nebenform menschlicher Geisteskrankheit ( Zitat- Ende )".
Verfasst von Naturschutzwartin
Carmen Weitzel, 1. Vorstand Schwanenschutz Komitee e.V.